Wenn es darum geht E-Learning sowie Systeme und Applikationen, die im Rahmen der betrieblichen Weiterbildung zum Einsatz kommen, einzuführen, sind zwei „grüne Lichter“ von zwei Stakeholder-Schwergewichten entscheidend: Einmal ist es das grüne Licht der Geschäftsführung bzw. des Managements, hinsichtlich der Tätigung der notwendigen Investitionen.
Ein anderes „grünes Licht“ ist genauso wichtig, nämlich das des zweiten „Schwergewichts“ - des Betriebsrats. Und der wird in dieser ganzen Thematik gerne etwas stiefmütterlich behandelt bzw. vernachlässigt. Das ist schade – und kann hinsichtlich einer nachhaltigen Einführung von E-Learning im Unternehmen ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen. Denn im Gegensatz zu allen anderen betrieblichen Interessengruppen sind die Rechte es Betriebsrats und die daraus resultierenden Pflichten auf Arbeitgeberseite im Bereich der betrieblichen Aus- und Weiterbildung gesetzlich festgeschrieben. Der Betriebsrat hat also ein gesetzlich verbrieftes „Vetorecht“ und ohne „grünes Licht“ vom Betriebsrat bleibt die E-Learning Ampel auf „rot“.
Grundlegende Fragestellungen sollten daher mit dem Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung geklärt werden. Hieraus ergeben sich die folgenden Fragestellungen für die Praxis:
- Wie sehen die rechtlichen Rahmenbedingungen aus und was bedeutet das in der Praxis?
- Was sollte in einer E-Learning Betriebsvereinbarung geregelt werden – und was nicht?
- Welche Punkte sind bezüglich der Nutzung eines Talent und/oder Learning Management Systems hinsichtlich der Verwendung von personenbezogenen Daten zu klären?
- Welche Informationen müssen dem Betriebsrat von wem, in welcher Form zur Verfügung gestellt werden.
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